ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
TEIL A – TIERPFLEGESALON SERAFINO-OASE
Stand: 17. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen des stationären Tierpflegesalons Serafino-Oase zwischen dem Betreiber des Salons und seinen Kunden.
(2) Sie gelten insbesondere für Pflegeleistungen an Hunden, Katzen und weiteren geeigneten Heimtieren sowie für Fell-, Pfoten-, Krallen-, Ohren- und kosmetische Zahnpflege, Baden, Föhnen, Schur- und Schnittarbeiten, Pflegepakete und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
(3) Für Tierpension, mobile Tierpflege, Zucht und Tiervermittlung gelten ergänzend beziehungsweise vorrangig die jeweiligen gesonderten Vertragsbedingungen.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 2 Kundenanmeldung und Abschluss des Rahmenvertrags
(1) Die erstmalige Anmeldung bei der Serafino-Oase erfolgt über das hierfür vorgesehene Anmeldeformular.
(2) Das vollständige Anmeldeformular ist Voraussetzung für die spätere Nutzung der Terminbuchung.
(3) Durch die Übermittlung des vollständigen Anmeldeformulars gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die künftige Inanspruchnahme von Tierpflegeleistungen ab. Der Rahmenvertrag kommt zustande, sobald der Salon das Angebot annimmt.
(4) Die Annahme kann insbesondere durch eine entsprechende Registrierungsbestätigung oder durch ausdrückliche Freigabe des Kunden für die Terminbuchung erfolgen.
(5) Der Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen künftiger Pflegeaufträge. Durch ihn entsteht noch keine Zahlungspflicht für eine nicht gebuchte Behandlung.
(6) Für bereits registrierte Kunden und Tiere ist keine erneute Anmeldung erforderlich, soweit die hinterlegten Angaben vollständig und aktuell sind.
(7) Für jedes bislang nicht registrierte Tier sind die erforderlichen tierbezogenen Angaben nachzureichen.
(8) Der Kunde hat wesentliche Änderungen seiner Kontaktdaten sowie pflegerelevante Veränderungen des Tieres vor dem nächsten Behandlungstermin mitzuteilen.
§ 3 Verbindliche Terminbuchung
(1) Nach Abschluss der Registrierung kann der Kunde einen verfügbaren Termin über das vorgesehene Buchungssystem auswählen.
(2) Mit dem wirksamen Abschluss des Buchungsvorgangs wird der ausgewählte Termin entsprechend den im Buchungsvorgang mitgeteilten Bedingungen verbindlich vereinbart.
(3) Die Terminbuchung ist keine unverbindliche Vormerkung.
(4) Die konkrete Pflegeleistung kann im Rahmen der angebotenen Buchungs- und Zahlungsoptionen vorab ausgewählt oder vor Ort vereinbart werden.
(5) Bereits bei der Buchung vereinbarte Leistungen und Preise bleiben maßgeblich. Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Der Kunde erhält eine elektronische Terminbestätigung. Diese enthält die für die Kontrolle der Buchung wesentlichen Angaben.
(7) Der Kunde wird gebeten, die Bestätigung unverzüglich auf richtige Kalenderauswahl, Datum, Uhrzeit und Tierangaben zu überprüfen und erkennbare Fehler mitzuteilen.
(8) Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Vertragsschlüsse bleiben unberührt.
§ 4 Einzelbetreuung und Doppelbetreuung
(1) Die Serafino-Oase stellt zwei getrennte Terminkalender zur Verfügung:
a) Einzelbetreuung mit einem Mitarbeiter.
b) Doppelbetreuung mit zwei Mitarbeitern.
(2) Einzelbetreuung ist für Tiere vorgesehen, die von einer Person sicher und tierschonend gepflegt werden können.
(3) Doppelbetreuung ist insbesondere für große Hunde, Katzen, verhaltensauffällige Tiere und Tiere mit erhöhtem Sicherungs- oder Betreuungsbedarf vorgesehen.
(4) Die erforderliche Mitarbeiterzahl richtet sich nach Größe, Tierart, Verhalten, Gesundheitszustand und Sicherheitsanforderungen.
(5) Ist für eine sichere Behandlung die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern erforderlich, wird die Pflege nicht durch einen Mitarbeiter allein durchgeführt.
(6) Für die Auswahl beziehungsweise notwendige Durchführung der Doppelbetreuung entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten allein aufgrund der Mitarbeiterzahl.
§ 5 Falsche Kalenderauswahl
(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Buchung den für sein Tier vorgesehenen Kalender auszuwählen.
(2) Wird ein Tier, das Doppelbetreuung benötigt, irrtümlich im Einzelbetreuungskalender gebucht, ist die Buchung nach Kenntniserlangung unverzüglich zu korrigieren.
(3) Ein neuer Termin kann ausschließlich nach tatsächlicher Verfügbarkeit des geeigneten Kalenders vereinbart werden.
(4) Ein Anspruch auf einen sofortigen Ersatztermin besteht nicht.
(5) Wird die Fehlbuchung mindestens 24 Stunden vor Beginn des gebuchten Termins erkannt und der Termin rechtzeitig abgesagt, erfolgt keine Berechnung einer vertraglichen Ausfallpauschale, soweit keine andere wirksame individuelle Regelung entgegensteht.
(6) Wird eine Fehlbuchung erst kurzfristig oder beim Erscheinen festgestellt, darf die Behandlung aus konkreten Sicherheits- oder Tierschutzgründen abgelehnt werden.
(7) Bei einer vom Kunden zu vertretenden Fehlbuchung kann eine Ausfallentschädigung nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen der vereinbarten Ausfallregelung und eines gesetzlichen Anspruchs erfüllt sind.
(8) Die Versendung einer Terminbestätigung begründet für sich allein keinen von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen Anspruch auf eine Ausfallpauschale.
§ 6 Pflegerelevante Angaben und Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde hat alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die sichere und tierschonende Behandlung seines Tieres wesentlich sind.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
- akute und chronische Erkrankungen,
- Schmerzen oder Berührungsempfindlichkeiten,
- Verletzungen, Wunden und Hauterkrankungen,
- Allergien,
- tierärztliche Pflegeeinschränkungen,
- relevante Medikamentengaben,
- Parasitenbefall,
- Trächtigkeit und Säugezeit,
- erhebliche Angst- oder Panikreaktionen,
- Aggressionsverhalten und frühere Beißvorfälle,
- sonstige sicherheitsrelevante Verhaltensweisen.
(3) Wesentliche Veränderungen seit der Anmeldung sind vor jeder Behandlung mitzuteilen.
(4) Der Salon kann bei konkreten Risiken zusätzliche erforderliche Informationen oder eine tierärztliche Abklärung verlangen.
(5) Werden behandlungsrelevante Tatsachen schuldhaft verschwiegen und entsteht hierdurch ein Schaden, richten sich mögliche Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Gesundheitszustand, Mindestalter und besondere Tiergruppen
(1) Alle Pflegeleistungen erfolgen unter Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustands und der Belastbarkeit des Tieres.
(2) Für Senioren, chronisch kranke und gesundheitlich eingeschränkte Tiere können kürzere Pflegeeinheiten, Pausen oder angepasste Behandlungen notwendig sein.
(3) Reguläre Pflegebehandlungen werden grundsätzlich erst ab einem Alter von zwölf Wochen angeboten. Geeignete kurze Eingewöhnungstermine können gesondert vereinbart werden.
(4) Trächtigkeit, Säugezeit und Läufigkeit sind vor dem Behandlungstermin mitzuteilen, soweit sie für die Pflege oder Sicherheit relevant sind.
(5) Der Salon kann eine Behandlung bei konkreten gesundheitlichen Risiken verschieben, anpassen oder ablehnen.
(6) Ein Anspruch auf die Durchführung gesundheitlich nicht vertretbarer Maßnahmen besteht nicht.
§ 8 Verhalten, Sicherheitsmaßnahmen und Tierschutz
(1) Das Wohlbefinden und die Sicherheit der Tiere haben Vorrang vor kosmetischen Wünschen.
(2) Geeignete Sicherheitsmaßnahmen dürfen eingesetzt werden, soweit sie erforderlich, verhältnismäßig und tierschutzgerecht sind.
(3) Zulässige Sicherheitsmaßnahmen können insbesondere Sicherheitsgeschirre, geeignete Haltesysteme, Maulkörbe und zusätzliche personelle Unterstützung umfassen.
(4) Eine Fixierung darf nicht dazu dienen, eine Behandlung trotz erheblicher Schmerzen, Panik oder einer unvertretbaren Belastung zu erzwingen.
(5) Bei deutlichen Schmerzsignalen, erheblichem Stress, Panik, Abwehrreaktionen oder Verletzungsgefahr wird die Behandlung erforderlichenfalls unterbrochen oder beendet.
(6) Das Recht auf gesetzlich vorgesehene Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 9 Anwesenheit des Tierhalters
(1) Tierhalter dürfen grundsätzlich bei der Pflege ihres Tieres anwesend bleiben.
(2) Die Anwesenheit ist willkommen, soweit sie den sicheren und ruhigen Ablauf der Behandlung unterstützt.
(3) Der Tierhalter hat sicherheitsrelevante Anweisungen zu beachten und Handlungen zu unterlassen, die das Tier erheblich aufregen oder die Arbeit gefährden.
(4) Hierzu gehören insbesondere störende Zurufe, eigenmächtiges Festhalten, Eingriffe in laufende Arbeiten sowie das Öffnen von Türen oder Sicherungssystemen.
(5) Führt die Anwesenheit des Tierhalters zu einer konkreten Sicherheitsgefährdung oder erheblichen Störung, darf der Salon verlangen, dass der Tierhalter den Behandlungsbereich verlässt.
(6) Ist eine sichere Fortsetzung nicht möglich, darf die Behandlung unterbrochen oder beendet werden.
§ 10 Pflegeleistungen und Leistungsumfang
(1) Maßgeblich sind die konkret vereinbarte Pflegeleistung, ihre Beschreibung und die bei Vertragsschluss gültigen Preise.
(2) Der Salon führt die Leistung unter Berücksichtigung von Fellbeschaffenheit, Pflegezustand, Tiergesundheit und fachlichen Anforderungen aus.
(3) Eine bestimmte optische Wirkung kann durch gesundheitliche Einschränkungen, Verfilzungen oder individuelle Fellbeschaffenheit begrenzt sein. Die Verpflichtung zur fachgerechten Leistung bleibt bestehen.
(4) Im vereinbarten Leistungsumfang bereits enthaltene Arbeitsschritte werden nicht nochmals gesondert berechnet.
(5) Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden vor der Durchführung vereinbart.
(6) Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Verfilzungen und Schurarbeiten
(1) Verfilzungen werden unter Beachtung von Hautzustand, Schmerzempfindlichkeit und Belastbarkeit möglichst schonend bearbeitet.
(2) Je nach Zustand können das Auskämmen, eine begrenzte Schur oder eine weitergehende Fellkürzung erforderlich sein.
(3) Das schmerzhafte Herausziehen oder gewaltsame Auskämmen fest sitzender Verfilzungen findet nicht statt.
(4) Ist eine erhebliche Abweichung von der gewünschten Felllänge erforderlich, wird dies vor Durchführung nach Möglichkeit mit dem Kunden abgestimmt.
(5) Nicht vereinbarte kostenpflichtige Zusatzleistungen werden nicht ohne entsprechende Zustimmung durchgeführt.
(6) Bei erkennbaren Hautverletzungen, Entzündungen oder erheblichen Schmerzen wird die Behandlung erforderlichenfalls beendet und eine tierärztliche Abklärung empfohlen.
§ 12 Vollständiger Formschnitt
(1) Der vollständige Formschnitt umfasst die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Pflegearbeiten.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
a) Kämmen des Fells als Vorbereitung auf den Schnitt,
b) vollständiges Kürzen und Formen des Körperfells,
c) Schneiden und Formen der Beine,
d) Formen der Pfoten und Pfotenkonturen,
e) Ausscheren der Ballen,
f) Kürzen der Haare zwischen den Zehen,
g) hygienisches Kürzen im Intimbereich,
h) Formen der Rute,
i) Kürzen von Bart und Schnauze,
j) Korrigieren des Augen- und Gesichtsbereichs,
k) zum fertigen Formschnitt gehörende Nacharbeiten.
(3) Die vorgenannten Arbeiten sind im vereinbarten vollständigen Formschnitt enthalten, soweit sie erforderlich, fachlich geeignet und sicher durchführbar sind.
(4) Eine zusätzliche Berechnung bereits enthaltener Arbeitsschritte erfolgt nicht.
(5) Beim ausdrücklich ausschließlich mit Schere gebuchten Formschnitt erfolgt der eigentliche Formschnitt mit der Schere. Notwendige Abweichungen von der vereinbarten Methode bedürfen der Abstimmung.
§ 13 Krallen-, Pfoten- und Ohrenpflege
(1) Das Kürzen einer einzelnen Kralle wird pro bearbeiteter Kralle berechnet.
(2) Das Schneiden einer Wolfskralle wird pro bearbeiteter Wolfskralle berechnet.
(3) Krallenschneiden bei Katzen umfasst grundsätzlich sämtliche zugänglichen Krallen an allen vier Pfoten.
(4) Krallenschleifen umfasst sämtliche zugänglichen Krallen einschließlich vorhandener Wolfskrallen, soweit eine sichere und tierschonende Durchführung möglich ist.
(5) Bei der Pfotenpflege richtet sich der Umfang nach der konkret gebuchten Leistung.
(6) Die kosmetische Ohrenpflege ist auf geeignete zugängliche Bereiche begrenzt.
(7) Die Verwendung einer Kamera dient der Unterstützung der Sichtkontrolle und Pflege. Sie ersetzt keine tierärztliche Untersuchung oder Diagnostik.
(8) Bei Schmerzen, auffälligem Sekret, Blutungen, deutlichen Entzündungszeichen oder Verdacht auf Fremdkörper wird eine tierärztliche Abklärung empfohlen.
§ 14 Kosmetische Zahnpflege und tierärztliche Abgrenzung
(1) Die kosmetische Zahnreinigung umfasst ausschließlich rechtlich zulässige, schonende Maßnahmen zur Pflege zugänglicher Zahnflächen.
(2) Der Salon führt keine tierärztliche Diagnose, Zahnsanierung, Behandlung von Zahnfleischtaschen oder Behandlung erkrankter Zähne durch.
(3) Die Durchführung setzt voraus, dass das Tier die Maßnahme ohne erhebliche Belastung toleriert.
(4) Bei Schmerzsignalen, Blutungen, erkennbaren Entzündungen, erheblichen Abwehrreaktionen oder anderen auffälligen Befunden wird die Maßnahme nicht begonnen oder beendet.
(5) Eine gewaltsame Fixierung zur Erzwingung kosmetischer Zahnpflege findet nicht statt.
(6) Fest sitzender Zahnstein und Hinweise auf Erkrankungen des Zahnhalteapparats bedürfen einer tierärztlichen Beurteilung.
(7) Diese Vertragsbedingungen begründen keine Berechtigung zur Durchführung veterinärrechtlich unzulässiger Tätigkeiten.
§ 15 Baden, Föhnen und spezielle Pflegeprodukte
(1) Baden und Föhnen sind grundsätzlich gesonderte Einzelleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich gemeinsam als Pflegepaket angeboten werden.
(2) Es werden geeignete Pflegeprodukte und Geräte entsprechend der vereinbarten Leistung eingesetzt.
(3) Bei Trocknungsverfahren sind Temperatur, Luftstrom, Gesundheitszustand und Verhalten des Tieres zu berücksichtigen.
(4) Eine Föhnbox wird nur bei geeigneten Tieren unter erforderlicher Beaufsichtigung verwendet.
(5) Tierärztlich empfohlene oder angeordnete Pflegeanwendungen werden nur übernommen, soweit ihre konkrete Durchführung rechtlich zulässig und sicher möglich ist.
(6) Medizinisch notwendige Diagnosen oder Behandlungen werden nicht durch Salonleistungen ersetzt.
§ 16 Preise und Größenklassen
(1) Sämtliche gegenüber Verbrauchern ausgewiesenen Preise sind Endpreise einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.
(2) Kleine Tiere sind Tiere mit einer Schulterhöhe bis einschließlich 40 cm.
(3) Große Tiere sind Tiere mit einer Schulterhöhe von mehr als 40 cm.
(4) Es gilt der Preis für die tatsächlich zutreffende Größenklasse.
(5) Alle Preise gelten grundsätzlich pro Tier und Anwendung, soweit keine abweichende Berechnungsgrundlage angegeben ist.
(6) Individuell vereinbarte Preise haben Vorrang vor späteren Preislistenänderungen.
§ 17 Besondere Abrechnungseinheiten
(1) Bei entsprechend gekennzeichneten Leistungen gelten besondere Berechnungsgrundlagen.
(2) Die Abrechnung nach Zeit ist insbesondere für folgende Leistungen vorgesehen:
a) Ohrreinigung mit Kamera,
b) kosmetische Zahnreinigung außen,
c) Unterwollbehandlung / Deshedding,
d) Verfilzungen mit Spezialwerkzeug auskämmen,
e) Kämmen ohne Verfilzungen,
f) Korrekturschnitt nach Fremdbehandlung.
(3) Die gesondert kalkulierte Zahnsteinentfernung ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn ihre konkrete Durchführung rechtlich zulässig ist.
(4) Bei den ausgewiesenen zeitabhängigen Leistungen beträgt die Abrechnungseinheit 30 Minuten. Das vorgesehene Preismodell berechnet jede angefangene Einheit vollständig.
(5) Diese Abrechnungsweise muss dem Kunden vor dem Vertragsschluss eindeutig mitgeteilt werden. Ihre Wirksamkeit unterliegt den gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen.
(6) Werden zusätzliche Zeiteinheiten benötigt, über deren Preis der Kunde zuvor nicht wirksam informiert wurde, ist vor der kostenpflichtigen Fortsetzung eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
(7) Einzelne Bereiche in Form schneiden wird abweichend hiervon pro ausdrücklich vereinbartem Bereich berechnet.
(8) Eine zusätzliche Anwendung der allgemeinen 50-%-Zeitregel auf die nach Absatz 2 abgerechneten Leistungen erfolgt nicht.
§ 18 Formschnittpreise und Behandlungsdauer
(1) Für den vollständigen Formschnitt sowie den vollständigen Formschnitt ausschließlich mit Schere beträgt die kalkulierte Regelbehandlungszeit jeweils 60 Minuten.
(2) Bei einer Überschreitung dieser Zeit um mehr als 50 Prozent, mithin bei mehr als 90 Minuten tatsächlicher Behandlungsdauer, ist nach dem vorgesehenen Preismodell ein weiteres Entgelt in Höhe des ursprünglich ausgewiesenen Formschnittpreises vorgesehen.
(3) Eine solche zusätzliche Vergütung wird nur verlangt, soweit die Regelung wirksam vereinbart wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Der Salon informiert den Kunden rechtzeitig über absehbaren zusätzlichen Aufwand und den hierfür vorgesehenen Preis. Die kostenpflichtige Fortsetzung über einen zuvor vereinbarten Kostenrahmen hinaus bedarf der Zustimmung des Kunden.
(5) Nicht zu berechnen sind Unterbrechungen und Verzögerungen, die der Salon selbst zu vertreten hat.
§ 19 Pflegepakete
(1) Die Serafino-Oase bietet vier gesonderte Pflegepakete an.
(2) Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss veröffentlichten und vereinbarten Paketbestandteile.
(3) Für jedes Pflegepaket beträgt die kalkulierte Regelbehandlungszeit 60 Minuten.
(4) Die im jeweiligen Paket beschriebenen Leistungen sind mit dem Paketpreis abgegolten.
(5) Ein nicht ausgeschöpftes Zeitkontingent begründet keinen Anspruch auf weitere, nicht zum Paket gehörende Leistungen.
(6) Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung berechnet.
(7) Eine Überschreitung der Regelbehandlungszeit führt nicht allein zu einer automatischen Verdoppelung des Paketpreises.
§ 20 Sozial-, Senioren- und Krankentarife
(1) Für entsprechend gekennzeichnete Einzelleistungen bietet der Salon folgende Ermäßigungen an:
a) Sozialtarif: 15 Prozent,
b) Seniorentarif: 10 Prozent,
c) Krankentier-Tarif: 10 Prozent.
(2) Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und erforderlichen Nachweise werden dem Kunden vor der Inanspruchnahme zugänglich gemacht.
(3) Verschiedene Sondertarife werden nicht miteinander kombiniert. Bei Vorliegen mehrerer Berechtigungen wird der für den Kunden günstigste anwendbare Tarif berücksichtigt.
(4) Diese Sondertarife gelten nicht für die vier Pflegepakete.
§ 21 Stammkundenrabatt
(1) Die Serafino-Oase gewährt berechtigten Stammkunden 20 Prozent Rabatt ausschließlich auf die Pflegepakete 1 bis 4.
(2) Als Stammkunde gilt, wer innerhalb eines Kalenderjahres mindestens drei Behandlungstermine nachweislich wahrgenommen und vollständig bezahlt hat.
(3) Stornierte, nicht wahrgenommene oder nicht vollständig bezahlte Termine werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Stammkundenrabatt gilt ab dem auf den dritten qualifizierenden Termin folgenden Pflegepakettermin, sofern die Voraussetzungen für die Vergünstigung erfüllt sind.
(5) Die Prüfung erfolgt anhand der dokumentierten Termin- und Zahlungsdaten.
(6) Ein Stammkundenrabatt auf Einzelleistungen wird nicht gewährt.
(7) Auf Pflegepakete werden außer dem Stammkundenrabatt keine weiteren regulären Sozial-, Senioren- oder Krankentarife angewendet.
§ 22 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung erfolgt über die beim Vertragsschluss angebotenen Zahlungsarten.
(2) Soweit angeboten, kann die Zahlung im Voraus online erfolgen.
(3) Alternativ kann eine Barzahlung nach der Behandlung vereinbart werden.
(4) Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig auf den geschuldeten Behandlungspreis angerechnet.
(5) Zusätzliche Kosten dürfen nur berechnet werden, soweit hierfür ein gesetzlicher Anspruch besteht oder sie wirksam vereinbart wurden.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 23 Terminabsagen und Ausfallentschädigung
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich.
(2) Terminabsagen und Umbuchungen sollen so früh wie möglich erfolgen.
(3) Bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann der Kunde den Termin nach der vertraglich vorgesehenen Stornierungsregel grundsätzlich kostenfrei absagen.
(4) Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann eine Ausfallentschädigung von 55,00 Euro verlangt werden, soweit die Ausfallregel wirksam vereinbart wurde und ein entsprechender Anspruch rechtlich besteht.
(5) Die Pauschale setzt voraus, dass sie den in solchen Fällen gewöhnlich zu erwartenden ersatzfähigen Schaden nicht übersteigt.
(6) Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen einer vom Salon zu vertretenden Nichtdurchführung oder aufgrund eines wirksamen gesetzlichen Widerrufs, bleiben unberührt.
(8) Bereits geleistete Zahlungen werden entsprechend den gesetzlichen und wirksam vereinbarten Regelungen berücksichtigt.
§ 24 Vorauszahlungen, Erstattungen und Guthaben
(1) Erfolgt eine rechtzeitige kostenfreie Stornierung, wird eine bereits geleistete Vorauszahlung erstattet.
(2) Die Erstattung erfolgt grundsätzlich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben oder zulässig vereinbart ist.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch kann ein erstattungsfähiger Betrag als persönliches Kundenguthaben geführt werden.
(4) Ein Guthaben ersetzt keinen gesetzlich bestehenden Erstattungsanspruch ohne wirksame Zustimmung des Kunden.
(5) Ist eine rechtlich geschuldete Ausfallentschädigung entstanden, kann diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch verrechnet werden.
§ 25 Parasitenbefall und Hygiene
(1) Ein bekannter oder vermuteter übertragbarer Parasitenbefall muss vor der Behandlung mitgeteilt werden.
(2) Bei konkreter Ansteckungsgefahr können Pflegeleistungen unterbrochen, abgelehnt oder verschoben werden.
(3) Sind aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden erheblichen Verunreinigung besondere Hygiene- oder Reinigungsarbeiten erforderlich, können hierfür nur vorher wirksam vereinbarte Entgelte oder gesetzlich begründete Ansprüche geltend gemacht werden.
(4) Eine in der Preisliste vorgesehene besondere Parasitenpauschale wird nicht unabhängig von ihren gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen automatisch erhoben.
§ 26 Medikamentengabe und medizinische Besonderheiten
(1) Der Salon erbringt keine tierärztliche Diagnostik oder Behandlung.
(2) Eine Medikamentengabe wird nur bei entsprechender vorheriger Vereinbarung übernommen, soweit die konkrete Anwendung rechtlich zulässig ist.
(3) Erforderliche tierärztliche Anweisungen sind vom Tierhalter rechtzeitig bereitzustellen.
(4) Der Salon darf eine Medikamentengabe bei fehlenden Unterlagen, unklarer Dosierung oder Sicherheitsbedenken ablehnen.
§ 27 Behandlungsabbruch
(1) Eine Behandlung darf unterbrochen oder beendet werden, wenn ihre Fortsetzung wegen konkreter Gesundheits-, Sicherheits- oder Tierschutzrisiken nicht verantwortbar ist.
(2) Dies gilt insbesondere bei erheblichen Schmerzreaktionen, Panik, Aggression, Verletzungsgefahr oder unvorhersehbaren gesundheitlichen Problemen.
(3) Der Kunde wird nach Möglichkeit über den Abbruch und den Grund informiert.
(4) Die Vergütung bereits erbrachter Leistungen und mögliche weitere Ansprüche richten sich nach den wirksamen vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften.
(5) Für nicht erbrachte Leistungen wird nicht unabhängig vom Abbruchgrund automatisch der vollständige vereinbarte Preis berechnet.
§ 28 Tierärztliche Notfälle
(1) Bei einem akuten medizinischen Notfall darf der Salon erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen und tierärztliche Hilfe veranlassen.
(2) Soweit dies ohne Gefährdung möglich ist, wird zuvor versucht, den Tierhalter oder seinen Notfallkontakt zu erreichen.
(3) Ist eine sofortige Entscheidung erforderlich, darf ein Tierarzt oder eine Tierklinik eingeschaltet werden.
(4) Notwendige Transport- und Tierarztkosten trägt der Tierhalter, soweit keine andere gesetzliche Kostenzuordnung besteht.
(5) Beruht der Notfall auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Salons, richten sich die Ersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 29 Haftung
(1) Der Salon haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt uneingeschränkt.
(3) Bei sonstiger leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Gesetzliche Haftungs- und Mängelansprüche bleiben unberührt.
(5) Die Möglichkeit unvorhersehbarer Bewegungen eines Tieres stellt für sich genommen keinen Haftungsausschluss dar.
§ 30 Dokumentation, Fotos und Datenschutz
(1) Der Salon darf im rechtlich zulässigen Umfang die für die Vertragsdurchführung, Behandlungshistorie, Qualitätssicherung und Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlichen Informationen dokumentieren.
(2) Fotos können im hierfür erforderlichen Umfang insbesondere den Fellzustand, Verfilzungen, Auffälligkeiten oder Behandlungsergebnisse dokumentieren.
(3) Eine werbliche Veröffentlichung von Fotos oder Videos erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.
(4) Personenbezogene Daten werden entsprechend den Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 31 Hausrecht, Kundenverhalten und Behandlungsverbot
(1) Der Salon übt in seinen Betriebsräumen das Hausrecht aus.
(2) Bei erheblichen Störungen, Bedrohungen, Übergriffen, Gefährdungen oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen können angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Hierzu kann auch die Ablehnung künftiger Buchungen oder ein Hausverbot gehören, soweit hierfür ein sachlicher und rechtlich zulässiger Grund besteht.
(4) Bereits verbindlich vereinbarte Verträge werden dadurch nicht unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben.
(5) Gesetzliche Ansprüche und Diskriminierungsverbote bleiben unberührt.
§ 32 Mitgebrachte Gegenstände und Aufnahmen
(1) Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind bei Abholung des Tieres wieder mitzunehmen.
(2) Für Schäden oder Verlust gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
(3) Foto-, Video- und Tonaufnahmen durch Kunden dürfen Rechte Dritter, Betriebsgeheimnisse und gesetzliche Schutzvorschriften nicht verletzen.
(4) Sachliche Kritik und rechtlich zulässige Bewertungen bleiben ausdrücklich erlaubt.
§ 33 Widerrufsrecht und Online-Verträge
(1) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu gesondert erteilte Widerrufsbelehrung.
(2) Die einmalige Registrierung über das Anmeldeformular führt nicht zu einem pauschalen Verzicht auf etwaige gesetzliche Widerrufsrechte künftiger Verträge.
(3) Soll eine Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits innerhalb einer gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, gelten hierfür die gesetzlichen Anforderungen.
(4) Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 34 Änderungen der Geschäftsbedingungen
(1) Maßgeblich ist die beim jeweiligen Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
(2) Änderungen werden nicht allein durch ihre Veröffentlichung automatisch Bestandteil bereits bestehender Verträge.
(3) Individuelle Vertragsänderungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, soweit nicht unmittelbar zwingende gesetzliche Vorschriften gelten.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
TEIL B – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TIERPENSION
§ 1 Geltungsbereich und Betreuungsvertrag
(1) Diese Bedingungen gelten für vereinbarte Aufenthalte und Betreuungsleistungen in der Tierpension Serafino-Oase.
(2) Für jeden Aufenthalt werden Betreuungsdauer, Tier, vereinbarte Versorgungsleistungen, Preis und besondere Anforderungen festgelegt.
(3) Maßgeblich sind der individuelle Betreuungsvertrag, die für den Aufenthalt vereinbarte Leistungsbeschreibung und diese AGB.
(4) Individuelle Absprachen haben Vorrang.
§ 2 Aufnahmebedingungen
(1) Die Aufnahme eines Tieres setzt voraus, dass eine sichere, artgerechte und tierschutzgerechte Betreuung nach den vorhandenen betrieblichen Möglichkeiten gewährleistet werden kann.
(2) Der Tierhalter hat die erforderlichen Angaben zu Art, Alter, Gesundheit, Impfstatus, Verhalten und besonderen Bedürfnissen wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(3) Impf- und Gesundheitsnachweise dürfen verlangt werden, soweit sie für die betreffende Tierart und Betreuungsform sachlich erforderlich und vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden.
(4) Bei erheblichen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken darf die Aufnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgelehnt werden.
§ 3 Gesundheitsangaben und besondere Betreuung
(1) Bekannte Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, Parasitenbefall sowie besondere Pflege- und Fütterungsvorgaben sind vor Aufnahme mitzuteilen.
(2) Erfordert ein Tier besondere Betreuung, wird deren Durchführbarkeit vor Aufnahme geklärt.
(3) Eine besondere medizinische Versorgung wird nur übernommen, soweit sie ausdrücklich vereinbart, sicher durchführbar und rechtlich zulässig ist.
§ 4 Betreuung und Unterbringung
(1) Die Tierpension gewährleistet die vereinbarte Betreuung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Gesundheitszustands des Tieres.
(2) Fütterung, Wasserversorgung, Reinigung, Beaufsichtigung, Ruhephasen und notwendige tierartspezifische Betreuung erfolgen nach dem vereinbarten Versorgungskonzept.
(3) Eine gemeinsame Unterbringung oder ein Kontakt mit anderen Tieren erfolgt nur, soweit dies aufgrund von Verhalten, Verträglichkeit, Gesundheit und Sicherheitslage vertretbar ist.
(4) Ein bestimmtes Sozialverhalten oder eine vollständige Verträglichkeit mit anderen Tieren kann nicht zugesichert werden.
§ 5 Futter, Medikamente und mitgebrachte Gegenstände
(1) Besondere Futtervorgaben und Allergien sind vor Beginn der Betreuung mitzuteilen.
(2) Vom Tierhalter bereitgestelltes Futter und Zubehör müssen für das Tier geeignet sein.
(3) Eine Medikamentengabe erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung und soweit rechtlich zulässig.
(4) Erforderliche tierärztliche Anweisungen sind zur Verfügung zu stellen.
(5) Mitgebrachte Gegenstände werden entsprechend der vereinbarten Verwendung eingesetzt. Für Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 6 Parasiten und ansteckende Erkrankungen
(1) Bekannter oder vermuteter Parasitenbefall und ansteckende Erkrankungen sind vor Aufnahme mitzuteilen.
(2) Bei konkreter Ansteckungsgefahr darf die Aufnahme abgelehnt oder das Tier während eines Aufenthalts angemessen getrennt untergebracht werden.
(3) Eine erforderliche Quarantäne beziehungsweise Separierung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und rechtlichen Anforderungen.
(4) Zusätzliche Kosten können nur entsprechend einer wirksam vereinbarten Preisregelung oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage berechnet werden.
§ 7 Tierärztliche Notfälle
(1) Bei einer akuten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Tieres dürfen erforderliche Notfallmaßnahmen veranlasst werden.
(2) Der Tierhalter oder eine benannte Notfallkontaktperson wird möglichst frühzeitig informiert.
(3) Ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme nicht möglich, darf notwendige tierärztliche Hilfe einschließlich erforderlichen Transports veranlasst werden.
(4) Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und danach, ob eine Pflichtverletzung der Tierpension für den Notfall ursächlich war.
§ 8 Betreuungsdauer, Bring- und Abholzeiten
(1) Der vereinbarte Betreuungszeitraum sowie die Bring- und Abholbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Betreuungsvertrag.
(2) Änderungen sind rechtzeitig abzustimmen.
(3) Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
(4) Bei verspäteter Abholung können zusätzliche Betreuungsentgelte verlangt werden, soweit diese zuvor wirksam vereinbart wurden oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
(5) Wird ein Tier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, bemüht sich die Tierpension um Kontaktaufnahme. Weitere notwendige Maßnahmen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Preise und Zahlung
(1) Die jeweils vereinbarten Betreuungspreise gelten für die ausdrücklich bezeichneten Zeiträume und Leistungen.
(2) Zusätzliche Betreuungsleistungen, besondere Versorgung oder sonstige Zusatzkosten werden vorab transparent vereinbart.
(3) Bereits geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet.
(4) Preisänderungen gelten nicht automatisch für bereits verbindlich vereinbarte Aufenthalte.
§ 10 Stornierung und vorzeitige Beendigung
(1) Die Bedingungen für eine kostenfreie Stornierung, eine verspätete Absage und eine vorzeitige Beendigung müssen dem Kunden vor der verbindlichen Reservierung mitgeteilt werden.
(2) Eine pauschale Stornierungsentschädigung wird nur geschuldet, soweit sie wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
(3) Bei vorzeitiger Abholung richten sich mögliche Vergütungs- und Erstattungsansprüche nach der konkreten Vertragsgestaltung und den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Webcam und elektronische Einblicke
(1) Ein Webcamzugang wird nur zur Verfügung gestellt, wenn dieser ausdrücklich Bestandteil des gebuchten Betreuungsmodells ist.
(2) Der Zugang darf nur im vereinbarten Umfang verwendet werden.
(3) Zugangsdaten dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.
(4) Bildaufzeichnungen und Veröffentlichungen unterliegen den gesetzlichen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten.
(5) Technische Unterbrechungen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf eine durchgehend störungsfreie Übertragung. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Die Tierpension haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhafte Pflichtverletzungen.
(2) Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie gesetzlich besonders geschützte Schäden bleibt unberührt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kann die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt sein, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Allgemeine Risiken tierischen Verhaltens begründen keinen pauschalen Haftungsausschluss.
§ 13 Dokumentation und Datenschutz
(1) Betreuungsrelevante Angaben dürfen verarbeitet und dokumentiert werden, soweit eine geeignete Rechtsgrundlage besteht.
(2) Eine werbliche Veröffentlichung von Aufnahmen erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.
(3) Im Übrigen gilt die gesonderte Datenschutzerklärung.
TEIL C – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MOBILE TIERPFLEGE UND HAUSBESUCHE
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für vereinbarte mobile Pflege- und Betreuungsleistungen der Serafino-Oase am Wohnort des Kunden oder an einem anderen vereinbarten Einsatzort.
(2) Maßgeblich sind die konkret vereinbarte Leistung, der Einsatzort, die Kostenvereinbarung und diese Bedingungen.
§ 2 Termin- und Einsatzvereinbarung
(1) Ein Hausbesuch wird mit der wirksamen Vereinbarung von Termin, Einsatzort und Leistung verbindlich gebucht.
(2) Der Kunde hat vollständige und zutreffende Angaben zur Anschrift, Erreichbarkeit und den erforderlichen Arbeitsbedingungen zu machen.
(3) Änderungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 3 Anforderungen an den Einsatzort
(1) Der Kunde hat die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Arbeitsbedingungen bereitzustellen.
(2) Hierzu gehören, soweit für die konkrete Leistung erforderlich:
-
ausreichend Platz,
-
geeignete Beleuchtung,
-
eine sichere Arbeitsfläche,
-
Strom und Wasser,
-
geeignete Handtücher oder weitere vereinbarte Hilfsmittel,
-
ein hygienisch zumutbarer Arbeitsbereich,
-
sicherer Zugang zum Tier.
(3) Bestehen erhebliche Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken, darf der Einsatz unterbrochen oder abgelehnt werden.
(4) Das Hausrecht am Einsatzort verbleibt beim jeweils hierzu Berechtigten.
§ 4 Tierwohl und Sicherheit
(1) Für die Durchführung gelten die im Salonabschnitt beschriebenen Grundsätze der sicheren und tierschonenden Pflege entsprechend.
(2) Der Kunde hat bekannte gesundheitliche Einschränkungen und Verhaltensrisiken vorab mitzuteilen.
(3) Bei erheblichem Stress, Schmerzen oder einer konkreten Gefährdung darf die Behandlung beendet werden.
§ 5 Anfahrt und Zusatzkosten
(1) Anfahrtskosten und gegebenenfalls geltende Entfernungszuschläge werden vor Vertragsschluss mitgeteilt und vereinbart.
(2) Bei vergeblicher Anfahrt aus vom Kunden zu vertretenden Gründen können nur wirksam vereinbarte oder gesetzlich geschuldete Kosten berechnet werden.
(3) Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
(4) Zusatzleistungen werden nicht ohne entsprechende Vereinbarung berechnet.
§ 6 Terminabsagen
(1) Vereinbarte Hausbesuchstermine sind verbindlich.
(2) Es gelten die für Hausbesuche vor Vertragsschluss bekannt gegebenen wirksam vereinbarten Stornierungsbedingungen.
(3) Etwaige Schadenspauschalen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt bei einer Schadenspauschale ausdrücklich möglich.
§ 7 Vergütung bei Abbruch
(1) Wird ein Einsatz aus konkreten Sicherheits- oder Tierwohlgründen beendet, richtet sich die Vergütung nach dem wirksam vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Eine automatische Berechnung des vollständigen Behandlungspreises für nicht erbrachte Leistungen findet unabhängig vom Abbruchgrund nicht statt.
(3) Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 8 Schäden, Haftung und Notfälle
(1) Für Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei tierärztlichen Notfällen darf entsprechend der konkreten Situation erforderliche Hilfe veranlasst werden.
(3) Die jeweiligen Zuständigkeiten und Kosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Datenschutz und Dokumentation
(1) Es werden nur die für Vertragsdurchführung, Sicherheit, Abrechnung und zulässige Dokumentation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet.
(2) Für Aufnahmen am Einsatzort gelten die gesetzlichen Persönlichkeits- und Datenschutzrechte.
(3) Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung.
§ Zahlung, Anfahrt und Nichterreichbarkeit bei mobilen Hausbesuchen
(1) Zahlungsarten
Die Bezahlung mobiler Pflegeleistungen kann wahlweise durch Vorauszahlung oder Barzahlung beim Hausbesuch erfolgen, soweit die jeweilige Zahlungsart vereinbart wurde.
(2) Hausbesuchspauschale
Für mobile Hausbesuche wird die vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Hausbesuchspauschale berechnet. Ihre Höhe wird dem Kunden vor der verbindlichen Terminbuchung mitgeteilt.
(3) Anwesenheit und Zutritt
Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin am angegebenen Einsatzort anwesend zu sein beziehungsweise den vereinbarten Zugang zum Tier und zum Behandlungsort sicherzustellen.
(4) Vergebliche Anfahrt und Nichterreichbarkeit
Ist der Kunde zum vereinbarten Termin nicht erreichbar, öffnet er trotz angemessenen Kontaktversuchs nicht oder ermöglicht er den vereinbarten Zutritt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, kann die Behandlung nicht durchgeführt werden.
(5) Ausfallgebühr und Hausbesuchspauschale
Bei einer vom Kunden zu vertretenden vergeblichen Anfahrt können die wirksam vereinbarte Ausfallgebühr von 55,00 € sowie die zuvor vereinbarte Hausbesuchspauschale in Rechnung gestellt werden, soweit hierfür jeweils ein rechtlich bestehender Anspruch vorliegt.
Die Hausbesuchspauschale und die Ausfallgebühr dürfen nicht denselben Schaden doppelt ausgleichen. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung des ausgefallenen Termins sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(6) Nachweis eines geringeren Schadens
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Ausnahmen
Entfällt der Hausbesuch aus Gründen, die der Salon zu vertreten hat, entsteht hieraus kein Anspruch auf eine Ausfallgebühr gegen den Kunden.
Gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- und sonstige Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zucht – Serafino Oase
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der Serafino Oase, nachfolgend „Züchter“, und Interessenten, Wartelisteninteressenten, Reservierungsinhabern sowie Käufern von Tieren aus der Zucht der Serafino Oase.
(2) Sie gelten insbesondere für:
- Bewerbungen und Fragebögen,
- Wartelisten,
- Reservierungslisten,
- Reservierungen,
- Reservierungsgebühren,
- Webcamzugänge,
- WhatsApp-Gruppen,
- Kennenlern- und Besuchstermine,
- organisatorische Abläufe vor der Vermittlung,
- Übergabe und Abholung,
- Beratungs- und Nachbetreuungsangebote,
- sowie sonstige ausdrücklich angebotene Leistungen im Zusammenhang mit der Zucht.
(3) Der eigentliche Erwerb eines Tieres wird zusätzlich durch einen gesonderten Kaufvertrag geregelt.
(4) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer individuell vereinbarten Regelung im Kaufvertrag geht die individuelle Vereinbarung vor.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Interessenten oder Käufers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Grundsätze der Zucht und Vermittlung
(1) Ziel der Zucht ist eine verantwortungsvolle, tierwohlorientierte Aufzucht und Vermittlung.
(2) Gesundheit, Entwicklung, Verhalten und individuelle Bedürfnisse der Tiere haben Vorrang vor wirtschaftlichen oder terminlichen Interessen.
(3) Die Auswahl einer geeigneten zukünftigen Familie erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweiligen Tieres.
(4) Die Aufnahme in ein Bewerbungs- oder Wartelistenverfahren begründet keinen Anspruch auf den Erwerb eines bestimmten Tieres.
§ 3 Bewerbungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Vermittlungsverfahren ist grundsätzlich der vorgesehene Fragebogen.
(2) Der Interessent ist verpflichtet, sämtliche für die geplante Tierhaltung relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(3) Ergänzende Informationen oder Nachweise können angefordert werden, soweit diese für die verantwortungsvolle Vermittlung erforderlich sind.
(4) Unvollständige, widersprüchliche oder erheblich unrichtige Angaben können zur Ablehnung der Bewerbung führen.
(5) Aus der Einreichung eines Fragebogens entsteht noch kein Anspruch auf Aufnahme in die Warteliste oder auf Abschluss eines Kaufvertrages.
§ 4 Änderungen persönlicher Verhältnisse
(1) Wesentliche Änderungen, die die geplante Haltung des Tieres betreffen, sind während des laufenden Vermittlungsverfahrens mitzuteilen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- wesentliche Änderungen der Wohnsituation,
- Änderungen der Haushaltszusammensetzung,
- geplante Tierhaltung entgegen den ursprünglich gemachten Angaben,
- neue erhebliche gesundheitliche oder organisatorische Umstände,
- wesentliche Veränderungen der geplanten Versorgung.
(3) Eine bereits erfolgte Eignungsbeurteilung kann aufgrund erheblich veränderter Umstände erneut geprüft werden.
§ 5 Warteliste
(1) Nach Prüfung der Bewerbung kann ein Interessent in die Warteliste aufgenommen werden.
(2) Die Warteliste stellt eine unverbindliche Vormerkung dar.
(3) Die Aufnahme begründet insbesondere keinen Anspruch auf:
- einen bestimmten Wurf,
- ein bestimmtes Tier,
- einen bestimmten Zeitpunkt,
- einen bestimmten Platz innerhalb eines Wurfes,
- oder eine spätere Reservierung.
(4) Die Reihenfolge der Warteliste allein entscheidet nicht über die spätere Zuordnung eines Tieres.
(5) Maßgeblich bleibt die Eignung der jeweiligen Familie für das konkrete Tier.
§ 6 Besuchsrechte der Warteliste
(1) Interessenten der unverbindlichen Warteliste sind grundsätzlich nicht berechtigt, Kennenlern-, Besuchs- oder Besichtigungstermine für einen Wurf zu buchen.
(2) Kennenlerntermine sind grundsätzlich Familien vorbehalten, die verbindlich in die Reservierungsliste aufgenommen wurden.
(3) Abweichende Einladungen durch die Serafino Oase im Einzelfall bleiben möglich.
§ 7 Reservierungsliste
(1) Eine verbindliche Aufnahme in die Reservierungsliste erfolgt erst nach:
- ausdrücklicher Bestätigung durch die Serafino Oase und
- fristgerechtem Eingang der vereinbarten Reservierungsgebühr.
(2) Die Aufnahme in die Reservierungsliste begründet einen Platz im weiteren Vermittlungsverfahren.
(3) Sie begründet grundsätzlich noch keinen Kaufvertrag über ein bestimmtes Tier.
(4) Die Reservierung bezieht sich auf einen Reservierungsplatz innerhalb des vereinbarten Vermittlungsverfahrens beziehungsweise Wurfes, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die endgültige Auswahl und Zuordnung des konkreten Tieres erfolgt unter Berücksichtigung des Tierwohls und der Eignung von Tier und zukünftiger Familie.
§ 8 Reservierungsgebühr
(1) Die Reservierungsgebühr beträgt 300,00 €, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Betrag vereinbart wurde.
(2) Die Reservierungsgebühr ist innerhalb der mitgeteilten Frist zu zahlen.
(3) Erst nach vollständigem Zahlungseingang wird der Reservierungsplatz verbindlich vergeben.
(4) Wird die Reservierungsgebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann der vorgesehene Platz anderweitig vergeben werden.
(5) Kommt später ein Kaufvertrag über ein Tier zustande, wird die Reservierungsgebühr vollständig auf den Kaufpreis angerechnet.
§ 9 Rückzahlung der Reservierungsgebühr
(1) Kommt die Vermittlung aus einem von der Serafino Oase zu vertretenden Grund nicht zustande, wird die geleistete Reservierungsgebühr zurückerstattet.
(2) Gleiches gilt insbesondere, wenn kein geeignetes Tier zur Vermittlung zur Verfügung steht und keine einvernehmliche Übertragung der Reservierung auf einen späteren Wurf erfolgt.
(3) Beendet der Interessent die Reservierung aus Gründen aus seinem eigenen Verantwortungsbereich, richtet sich ein Anspruch auf Rückzahlung beziehungsweise eine zulässige Verrechnung mit tatsächlich entstandenen Schäden oder Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.
(4) Soweit eine pauschalierte Entschädigung vereinbart wird, bleibt dem Interessenten ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Das ist wichtig, weil pauschalierter Schadensersatz in Verbraucher-AGB den Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB entsprechen muss. Gesetze im Internet
§ 10 Auswahl und Zuordnung des Tieres
(1) Die Serafino Oase berücksichtigt bei der Zuordnung insbesondere:
- Charakter und Verhalten des Tieres,
- gesundheitliche und individuelle Bedürfnisse,
- Wohn- und Haltungsbedingungen,
- familiäre Situation,
- vorhandene Tiere,
- Erfahrung der zukünftigen Familie,
- geplante Lebens- und Versorgungssituation.
(2) Ein Reservierungsplatz begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Tier.
(3) Eine bereits vorläufig geplante Zuordnung kann geändert werden, wenn nachträglich erhebliche Gründe des Tierwohls oder der Eignung dafür sprechen.
(4) Nach Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages richten sich Änderungen oder eine Beendigung des Vertrages nach diesem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Webcamzugang für Reservierungsfamilien
(1) Familien der verbindlichen Reservierungsliste können einen persönlichen Webcamzugang erhalten.
(2) Der Zugang dient insbesondere dazu, die Entwicklung und Aufzucht der Tiere zu verfolgen.
(3) Ein Anspruch auf jederzeit störungsfreien oder ununterbrochenen Betrieb besteht nicht.
(4) Technische Störungen, Wartungen, Strom- oder Internetausfälle sowie organisatorische oder tierwohlbedingte Gründe können eine zeitweise Unterbrechung erforderlich machen.
Diese Grundstruktur entspricht deinem vorhandenen Webcamkonzept. Eingefügtes Markdown
§ 12 Webcamzugang für Wartelisteninteressenten
(1) Interessenten der unverbindlichen Warteliste können nach Entscheidung der Serafino Oase einen zeitlich begrenzten Webcamzugang erhalten.
(2) Ein Anspruch auf:
- Freischaltung,
- bestimmte Nutzungsdauer,
- Verlängerung,
- erneute Freischaltung
besteht nicht.
(3) Soweit für die Freischaltung eine aktive Rückmeldung erforderlich ist, wird der Interessent entsprechend informiert.
Deine bestehende Fassung sieht einen zeitlich begrenzten freiwilligen Zugang ausdrücklich vor. Eingefügtes Markdown
§ 13 Vertraulichkeit der Webcam
(1) Webcamzugänge sind persönlich.
(2) Zugangsdaten dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.
(3) Foto-, Video-, Ton- oder Bildschirmaufzeichnungen aus der Webcam dürfen ohne erforderliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
(4) Bei missbräuchlicher Nutzung oder unzulässiger Weitergabe der Zugangsdaten kann der Zugang gesperrt werden.
(5) Gesetzliche Rechte des Nutzers bleiben unberührt.
§ 14 WhatsApp-Gruppen
(1) Reservierungsfamilien können in eine für den jeweiligen Wurf eingerichtete WhatsApp-Gruppe aufgenommen werden.
(2) Die Gruppe kann insbesondere genutzt werden für:
- Informationen zur Entwicklung der Tiere,
- Fotos und Videos,
- Hinweise zu Haltung, Fütterung und Pflege,
- organisatorische Informationen,
- Kennenlern- und Abholtermine,
- allgemeine Fragen zum jeweiligen Wurf.
(3) Personenbezogene Daten, Kontaktdaten, Bilder, Videos oder sonstige Inhalte anderer Teilnehmer dürfen nicht ohne erforderliche Zustimmung außerhalb der Gruppe veröffentlicht werden.
(4) Teilnehmer können bei erheblichen Verstößen gegen einen sachlichen und respektvollen Umgang aus der Gruppe entfernt werden.
(5) Ein Anspruch auf dauerhafte Teilnahme besteht nicht.
Diese Inhalte entsprechen der vorhandenen Gruppenregelung. Eingefügtes Markdown
§ 15 Kennenlerntermine
(1) Kennenlerntermine sind grundsätzlich Familien der verbindlichen Reservierungsliste vorbehalten.
(2) Die Terminvereinbarung erfolgt über das dafür vorgesehene Online-Buchungssystem.
(3) Ein Anspruch auf:
- einen bestimmten Termin,
- eine bestimmte Termindauer,
- oder eine bestimmte Anzahl von Kennenlernterminen
besteht nicht.
(4) Termine können aus Gründen des Tierwohls, Infektionsschutzes, Gesundheitszustandes der Tiere, dringender betrieblicher Erfordernisse oder anderer erheblicher Umstände verschoben, verkürzt oder abgesagt werden.
Deine bisherige Fassung sieht ebenfalls ausschließlich gebuchte Kennenlerntermine für Reservierungsfamilien vor. Eingefügtes Markdown
§ 16 Zweck der Kennenlerntermine
(1) Kennenlerntermine dienen insbesondere:
- dem persönlichen Kennenlernen,
- der Beobachtung der Tiere,
- der Klärung offener Fragen,
- der Vorbereitung auf die spätere Haltung,
- der Besprechung von Fütterung und Pflege,
- der Eingewöhnungsvorbereitung,
- sowie gegebenenfalls der späteren Zuordnung eines Tieres.
(2) Sie stellen keine öffentliche Besichtigung oder Ausstellung der Tiere dar.
(3) Das Wohl und die notwendige Ruhe der Tiere haben Vorrang.
§ 17 Teilnehmerzahl und Kinder
(1) Zu Kennenlernterminen dürfen grundsätzlich höchstens zwei Personen erscheinen.
(2) Kinder unter sechs Jahren nehmen grundsätzlich nicht an Kennenlernterminen teil.
(3) Weitere Personen bedürfen vorheriger Zustimmung.
(4) Nicht angemeldeten Personen kann der Zutritt verweigert werden.
(5) Die Teilnehmerzahl kann im Einzelfall aus Tierwohl-, Gesundheits-, Infektionsschutz- oder Sicherheitsgründen weiter eingeschränkt werden.
Diese Alters- und Teilnehmerregel entspricht deinem vorhandenen Entwurf. Eingefügtes Markdown
§ 18 Verhalten während Kennenlern- und Besuchsterminen
(1) Besucher haben Anweisungen zu beachten, soweit diese dem Tierwohl, der Sicherheit oder dem ordnungsgemäßen Ablauf dienen.
(2) Tiere dürfen nur nach Zustimmung:
- angefasst,
- aufgenommen,
- gefüttert,
- umgesetzt
werden.
(3) Türen, Boxen, Gehege, Ausläufe und andere Tierbereiche dürfen nicht eigenmächtig geöffnet werden.
(4) Lautes, hektisches, bedrängendes oder sonstiges für die Tiere belastendes Verhalten ist zu unterlassen.
(5) Eigene Tiere dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mitgebracht werden.
(6) Ein Termin kann beendet werden, wenn die Sicherheit oder das Tierwohl erheblich beeinträchtigt wird.
§ 19 Besuchsdokumentation
(1) Kennenlern- und Besuchstermine können dokumentiert werden, soweit dies für den Vermittlungsprozess erforderlich ist.
(2) Eine Dokumentation kann insbesondere enthalten:
- Datum und Dauer,
- anwesende Personen,
- wesentliche besprochene Punkte,
- relevante Beobachtungen,
- vereinbarte Maßnahmen,
- besondere Vorkommnisse.
(3) Verarbeitung und Aufbewahrung richten sich nach den geltenden Datenschutzbestimmungen.
§ 20 Versäumte Kennenlerntermine
(1) Vereinbarte Kennenlerntermine sind verbindlich.
(2) Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist er rechtzeitig über einen angebotenen Kommunikationsweg abzusagen beziehungsweise umzubuchen.
(3) Werden wiederholt verbindlich vereinbarte Termine ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen, kann dies bei der weiteren Vermittlungsentscheidung berücksichtigt werden.
(4) Eine Beendigung der Reservierung wegen erheblicher oder wiederholter Pflichtverletzungen richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.
(5) Ein automatischer vollständiger Verfall der Reservierungsgebühr allein aufgrund versäumter Termine wird nicht vereinbart.
Das habe ich bewusst gegenüber deinem alten § 17 geändert. Dort war vorgesehen, nach zwei Terminen die Reservierung zu beenden und die Gebühr gegebenenfalls einzubehalten. Eingefügtes Markdown Ein pauschaler Verfall wäre AGB-rechtlich unnötig riskant.
§ 21 Kaufvertrag
(1) Der Kauf eines konkreten Tieres wird durch einen gesonderten Kaufvertrag geregelt.
(2) Der Kaufvertrag wird der zukünftigen Familie rechtzeitig vor der vorgesehenen Übergabe zur Verfügung gestellt.
(3) Der Käufer hat Gelegenheit, den Vertrag vor Unterzeichnung zu prüfen.
(4) Individuelle Ergänzungen oder Änderungen sollen mindestens in Textform festgehalten werden.
(5) Gesetzlich erforderliche strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
„Schriftform“ habe ich hier bewusst nicht pauschal vorgeschrieben. In Verbraucher-AGB darf für Erklärungen grundsätzlich keine strengere Form als Textform verlangt werden. § 309 Nr. 13 BGB regelt das ausdrücklich. Gesetze im Internet
§ 22 Abholtermin
(1) Die Übergabe erfolgt zu einem vereinbarten Abholtermin.
(2) Der Termin wird im Kaufvertrag, im Buchungssystem oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
(3) Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, ist dies unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ein Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit vereinbart.
(5) Die weitere Versorgung des Tieres muss bis zur tatsächlichen Übergabe sichergestellt sein.
§ 23 Mindestabgabealter
(1) Welpen und Kitten der Serafino Oase werden grundsätzlich nicht vor Vollendung der neunten Lebenswoche übergeben.
(2) Eine spätere Übergabe bleibt möglich, wenn dies aufgrund der individuellen Entwicklung, des Gesundheitszustandes oder aus sonstigen Tierwohlgründen erforderlich ist.
(3) Ein Anspruch auf eine frühere Übergabe besteht nicht.
Für Hundewelpen schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung bereits vor, dass sie grundsätzlich erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürfen; deine interne Grenze von neun Wochen liegt darüber. Gesetze im Internet
§ 24 Gesundheitszustand bei Übergabe
(1) Die Tiere werden nach bestem Wissen und entsprechend dem bei Übergabe bekannten Gesundheitszustand übergeben.
(2) Vor der Übergabe erfolgen die nach dem jeweiligen Zucht- und Gesundheitskonzept vorgesehenen Untersuchungen und Maßnahmen.
(3) Der Käufer erhält die für das konkrete Tier vorhandenen Gesundheitsunterlagen und Nachweise.
(4) Der Zustand des Tieres kann bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
(5) Diese Bestimmung stellt keinen Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte dar.
§ 25 Keine Gesundheitsgarantie für die zukünftige Entwicklung
(1) Ein lebendes Tier unterliegt einer individuellen körperlichen und gesundheitlichen Entwicklung.
(2) Eine Garantie dafür, dass ein Tier während seines gesamten weiteren Lebens niemals erkranken oder bestimmte Eigenschaften unverändert behalten wird, wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich als Garantie vereinbart wurde.
(3) Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
Das ist wesentlich sicherer als ein pauschaler Ausschluss später auftretender Erkrankungen. Bei Verbraucherverträgen können gesetzliche Mängelrechte vor Mitteilung eines Mangels nicht einfach zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden. Gesetze im Internet
§ 26 Gesetzliche Mängelrechte
(1) Für die Rechte des Käufers bei einem bei Gefahrübergang bestehenden Mangel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die AGB enthalten keinen pauschalen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(3) Individuell bekannte Besonderheiten eines Tieres werden im Kaufvertrag beziehungsweise in den Gesundheits- oder Übergabeunterlagen konkret dokumentiert.
(4) Soweit im Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Sonderregelungen gelten, bleiben diese unberührt.
Das BGB behandelt Tiere zwar nicht als Sachen, ordnet aber die entsprechende Anwendung der sachrechtlichen Vorschriften an. Gesetze im Internet Für lebende Tiere enthält § 477 BGB sogar ausdrücklich eine besondere sechsmonatige Vermutungsfrist im Verbrauchsgüterkauf. Gesetze im Internet
§ 27 Futterberatung
(1) Im Rahmen des Vermittlungsprozesses kann eine ausführliche Futterberatung erfolgen.
(2) Diese dient der Vorbereitung der zukünftigen Familie auf die Ernährung des Tieres.
(3) Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen aufgrund der vorhandenen Informationen.
(4) Sie ersetzt keine tierärztliche Ernährungsberatung oder medizinische Behandlung.
§ 28 Pflegeberatung bei der Abholung
(1) Am Abholtag beziehungsweise im Rahmen des Vermittlungsprozesses kann eine ausführliche Pflegeberatung erfolgen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- Fellpflege,
- Bürsten und Kämmen,
- Baden,
- Krallenpflege,
- Ohrenpflege,
- Zahnpflege,
- Eingewöhnung,
- Pflegeintervalle.
(3) Der Käufer sollte hierfür ausreichend Zeit einplanen.
§ 29 Freiwillige Beratung nach der Übergabe
(1) Die Serafino Oase bietet Käufern ihrer Nachzuchten freiwillige Unterstützung bei Fragen zur Haltung, Pflege und Eingewöhnung an.
(2) Dieses Angebot kann grundsätzlich auch langfristig nach der Übergabe bestehen.
(3) Die Bezeichnung „lebenslange Beratung“ stellt keine Garantie einer jederzeitigen Erreichbarkeit oder einer ununterbrochenen persönlichen Beratungsleistung für die gesamte Lebensdauer des Tieres dar.
(4) Umfang, Kommunikationsweg und Zeitpunkt richten sich nach den tatsächlichen Möglichkeiten der Serafino Oase.
(5) Ein Anspruch auf sofortige Antwort oder bestimmte Beratungszeiten besteht nicht.
Damit bleibt deine gewünschte lebenslange Begleitung erhalten, ohne eine praktisch unbegrenzte Dauerschuld zu formulieren.
§ 30 Pflegeberatung für Nachzuchten
(1) Käufer können sich im Rahmen der freiwilligen Nachbetreuung insbesondere zu folgenden Themen an die Serafino Oase wenden:
- Fellpflege,
- Bürsten und Kämmen,
- Baden,
- Scheren,
- Pfotenpflege,
- Krallenpflege,
- Ohrenpflege,
- allgemeine Körperpflege.
(2) Die Beratung ersetzt keine tierärztliche Behandlung.
§ 31 Verhalten und allgemeine Unterstützung
(1) Im Rahmen vorhandener fachlicher Kenntnisse kann die Serafino Oase allgemeine Unterstützung zu Verhaltens- und Eingewöhnungsfragen anbieten.
(2) Die Beratung ersetzt keine tierärztliche, tiermedizinische oder therapeutische Diagnose beziehungsweise Behandlung.
(3) Bei erheblichen Verhaltensproblemen kann die Hinzuziehung eines entsprechend qualifizierten Fachbetriebs empfohlen werden.
§ 32 Welpen-, Kitten- und Familientreffen
(1) Die Serafino Oase kann freiwillige Treffen für Familien ihrer Nachzuchten anbieten.
(2) Diese können insbesondere dem:
- Erfahrungsaustausch,
- Wiedersehen,
- sozialen Austausch,
- sowie allgemeinen Beratungsaustausch
dienen.
(3) Ein Anspruch auf Durchführung, bestimmte Häufigkeit oder bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht.
§ 33 Vergünstigungen für weitere Tiere
(1) Soweit ausdrücklich angeboten, können für ein weiteres Tier derselben Familie besondere Konditionen gelten.
(2) Voraussetzungen und Höhe ergeben sich aus den jeweils veröffentlichten Bedingungen.
(3) Eine bereits ausdrücklich zugesagte Vergünstigung bleibt für die entsprechende Vereinbarung verbindlich.
(4) Aus einer einmal gewährten freiwilligen Vergünstigung entsteht kein Anspruch auf weitere zukünftige Vergünstigungen.
§ 34 Schutz der Tiere
(1) Sämtliche Besuchs-, Vermittlungs- und Aufzuchtmaßnahmen werden unter Berücksichtigung des Tierwohls organisiert.
(2) Die Tiere werden nicht für allgemeine öffentliche Besichtigungen zur Verfügung gestellt.
(3) Besuche sind nur im vorgesehenen Rahmen zulässig.
(4) Besuchszeiten können verkürzt, verschoben oder beendet werden, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§ 35 Schutz des Privatgrundstücks
(1) Die Zucht befindet sich auf einem privat genutzten Grundstück.
(2) Neben freigegebenen Besucherbereichen können sich dort:
- private Wohnbereiche,
- Tierbereiche,
- Betriebsräume,
- Nebengebäude,
- sowie sonstige nicht öffentliche Bereiche
befinden.
(3) Nicht freigegebene Bereiche dürfen nicht ohne Zustimmung betreten werden.
(4) Besucher haben die Privatsphäre der dort lebenden und arbeitenden Personen zu respektieren.
§ 36 Foto-, Film- und Tonaufnahmen bei Besuchen
(1) Foto-, Video- und Tonaufnahmen dürfen nur unter Beachtung der Rechte der aufgenommenen Personen und sonstiger gesetzlicher Vorgaben angefertigt werden.
(2) Aufnahmen von insbesondere:
- Familienangehörigen,
- Mitarbeitern,
- anderen Besuchern,
- privaten Wohnbereichen,
- nicht öffentlichen Betriebsbereichen,
- sicherheitsrelevanten Einrichtungen
bedürfen der erforderlichen Zustimmung.
(3) Für Aufnahmen der Tiere kann die Serafino Oase im Rahmen ihres Hausrechts Regeln für Besuchstermine festlegen.
(4) Eine Veröffentlichung oder Weitergabe darf nur unter Beachtung der Rechte Dritter erfolgen.
§ 37 Drohnen
(1) Der Einsatz von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten vom Grundstück aus oder über den zum Hausrecht gehörenden Bereichen bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit der Serafino Oase insoweit ein entsprechendes Haus- oder Nutzungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche luftverkehrs-, datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Diese Formulierung ist sauberer als ein pauschales Verbot sämtlicher Überflüge, weil ein Grundstückseigentümer nicht jeden Luftraum unbegrenzt kontrolliert.
§ 38 Hausrecht
(1) Auf den der Serafino Oase unterstehenden Grundstücks- und Betriebsbereichen wird das Hausrecht ausgeübt.
(2) Anweisungen sind zu beachten, soweit sie dem Tierwohl, der Sicherheit, dem Schutz privater Bereiche oder dem ordnungsgemäßen Betriebsablauf dienen.
(3) Der Zutritt kann bei erheblichen Störungen oder Gefährdungen verweigert beziehungsweise beendet werden.
§ 39 Hausverbot
(1) Bei erheblichen Vorfällen kann ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.
(2) Dies kommt insbesondere in Betracht bei:
- Beleidigungen,
- Bedrohungen,
- körperlichen Übergriffen,
- erheblich aggressivem Verhalten,
- Gefährdung von Menschen oder Tieren,
- unerlaubtem Betreten privater Bereiche,
- wiederholter erheblicher Missachtung von Sicherheitsanweisungen.
(3) Bereits bestehende vertragliche Rechte und Pflichten werden durch ein Hausverbot nicht automatisch beseitigt.
Dieser letzte Satz ist wichtig: Hausverbot und Vertragsbeendigung sind rechtlich nicht dasselbe.
§ 40 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
(2) Im Rahmen des Vermittlungsprozesses können insbesondere verarbeitet werden:
- Fragebogen,
- Kontaktdaten,
- Reservierungsdaten,
- Besuchsdokumentationen,
- Vertragsunterlagen,
- Übergabeunterlagen,
- Kommunikationsverläufe,
- Zahlungsnachweise.
(3) Ergänzend gilt die gesonderte Datenschutzerklärung der Serafino Oase.
§ 41 Verwendung von Foto- und Videodokumentationen
(1) Fotos oder Videos des Tieres können dokumentiert werden, soweit hierfür ein berechtigter Zweck im Zusammenhang mit Aufzucht, Vermittlung oder Vertragsabwicklung besteht.
(2) Eine werbliche Veröffentlichung personenbezogener oder einer Person zuordenbarer Aufnahmen erfolgt nur aufgrund einer geeigneten Rechtsgrundlage beziehungsweise erforderlichen Einwilligung.
§ 42 Haftung
(1) Die Serafino Oase haftet unbeschränkt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungs- und Gewährleistungsregelungen bleiben unberührt.
(5) Für Umstände, die ausschließlich nach der Übergabe durch Haltung, Fütterung, Pflege, Erziehung oder andere vom Käufer zu verantwortende Einwirkungen verursacht werden, haftet die Serafino Oase nicht, soweit keine eigene Pflichtverletzung ursächlich ist.
§ 43 Entwicklung nach Übergabe
(1) Verhalten, Körpergröße, Fell, Gewicht, Temperament und sonstige individuelle Merkmale eines jungen Tieres können sich im Laufe seiner Entwicklung verändern.
(2) Angaben über eine zu erwartende zukünftige Entwicklung stellen keine Garantie dar, soweit nicht ausdrücklich eine konkrete Beschaffenheitsgarantie vereinbart wird.
(3) Gesetzliche Mängelrechte bei bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mängeln bleiben unberührt.
§ 44 Bewertungen und öffentliche Äußerungen
(1) Sachliche Kritik, wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungsäußerungen bleiben unberührt.
(2) Gegen rechtswidrige Äußerungen können die gesetzlichen Rechte geltend gemacht werden.
(3) Hierzu können insbesondere bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Verleumdungen oder unzulässige Veröffentlichungen personenbezogener Daten gehören.
(4) Die Klausel beschränkt keine zulässige negative Bewertung.
§ 45 Vertrauliche Inhalte und Social Media
(1) Personenbezogene Daten und geschützte Inhalte Dritter dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung veröffentlicht werden.
(2) Dies betrifft insbesondere:
- Webcamzugänge und Zugangsdaten,
- personenbezogene Daten anderer Familien,
- private Kontaktdaten,
- Aufnahmen privater Bereiche,
- vertrauliche Informationen Dritter.
(3) Eigene Erfahrungen mit der Serafino Oase dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbstverständlich öffentlich geschildert werden.
Diese Formulierung ist sauberer als ein weitreichendes Veröffentlichungsverbot für „interne Informationen“.
§ 46 Urheberrecht und Unterlagen
(1) Für von der Serafino Oase selbst geschaffene Inhalte gelten die gesetzlichen Urheber- und sonstigen Schutzrechte.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- eigene Fotografien und Videos,
- Grafiken,
- Texte,
- Informationsunterlagen,
- Fragebögen,
- selbst erstellte Pflege- oder Schulungsunterlagen.
(3) Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, insbesondere zulässige private Nutzungen, bleiben unberührt.
(4) Die bloße Übergabe einer Unterlage überträgt keine darüber hinausgehenden Nutzungsrechte, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 47 Unvorhersehbare Ereignisse
(1) Können freiwillige oder organisatorische Leistungen aufgrund außergewöhnlicher, nicht zumutbar vermeidbarer Ereignisse vorübergehend nicht erbracht werden, kann die Durchführung angepasst oder verschoben werden.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- Naturereignisse,
- Brand,
- Strom- oder Internetausfälle,
- behördliche Maßnahmen,
- Tierseuchen,
- erhebliche Erkrankungen,
- vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.
(3) Bereits entstandene gesetzliche Ansprüche werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.
Damit ersetze ich die alte Formulierung „es bestehen keine Schadensersatzansprüche“. Die war zu absolut.
§ 48 Änderungen der AGB
(1) Für das jeweilige Vertragsverhältnis gelten grundsätzlich die AGB in der Fassung, die bei Abschluss des betreffenden Vertrages wirksam einbezogen wurde.
(2) Eine spätere Veröffentlichung geänderter AGB ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
(3) Änderungen eines bestehenden Vertrages bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, soweit sie nicht unmittelbar aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gelten.
Das ist rechtlich klarer als die bisherige Formulierung „Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform“.
§ 49 Salvatorische Bestimmung
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 50 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
§ 51 Inkrafttreten
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die ab ihrer Veröffentlichung begründeten Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Zucht Serafino Oase.
(2) Für einen später geschlossenen Kaufvertrag gelten zusätzlich die darin enthaltenen individuellen Vereinbarungen.
(3) Für bereits zuvor geschlossene Verträge gelten die bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Vertragsbedingungen.